Patzelt Gmbh, Pumpen, Tanks, Schläuche, Armaturen, Zubehör - AGB

Schlauch-Armaturen
Öltechnik
Pumpen
Tanks und Zubehör

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Patzelt GmbH 

I. Allgemeines
  1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns genannten Preise sind EURO-Preise und verstehen sich ab Werk oder Auslieferungslager, bei Frachtsendungen frei Stückgut- Bahnhof. Flächenfracht oder Rollgeld am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers. Verpackung wird nach Aufwand berechnet In den Preisen ist die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatz- (Mehrwert-) Steuer nicht enthalten.
  2. Die Zahlung erfolgt per Nachnahme mit 3% Skonto vom Warenwert innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware mit 2% Skonto vom Warenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto. Ein Skontoabzug von Montage-, Verpackung- oder Frachtkosten ist ausgeschlossen.
  3. Die unter 2. genannten Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet
  4. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Käufers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Bei Verzug sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist der Käufer Unternehmer, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der jeweiligen Vorbehaltsware besteht.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt dass die Forderung gegen seinen Kunden aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend 3.-5. auf uns übergeht Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt Im Falle einer Weiterverarbeitung der Ware erklärt der Käufer einen vorrangigen, verlängerten Eigentumsvorbehalt
  3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
  4. Der Käufer ist berechtigt die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. II. 6. genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer nur im Wege des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange kein Verstoß gegen die in Ziff. II. 6. genannten Fälle besteht.
  5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
  6. Der Käufer ist verpflichtet uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind wir berechtigt die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
  7. Wir sind berechtigt Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen.

Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter 11.3. getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Käufer erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, sofern das Leistungshindernis nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist
  3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen, es sei denn eine Nachfrist ist im Einzelfall entbehrlich. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
  4. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die Verzögerung vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch ein schwerwiegendes Organisationsverschulden zu vertreten hat.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferant eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht kann der Käufer zurücktreten.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt

V. Abnahme und Prüfung

  1. Bei der Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht- Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter mindestens grob fahrlässig gehandelt hat
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
  3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet Die Kosten trägt der Käufer.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit als es sich um offensichtliche Mängel handelt Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens binnen zwei Wochen nach Feststellung anzuzeigen. Rügen werden nur berücksichtigt wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet
  2. Wir nehmen von uns als mangelhaft anerkannte Waren zurück, bessern nach Wahl des Käufers nach oder liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrags.
  3. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verhalten beruhen.
  4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen, eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt
  5. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich im Verkehr mit Unternehmern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Nürnberg. Gerichtsstand - auch im Wechsel - und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Nürnberg.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht Die Gültigkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich abbedungen.
  2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
  3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden

AGB Patzelt GmbH Stand 07/2013

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